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Velotaxi Frankfurt Matthias Graf - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote von und mit Velotaxi Frankfurt Matthias Graf (nachfolgend: „Velotaxi“) geschlossenen Verträge. Velotaxi bietet Interessenten (nachfolgend „Auftraggeber“) die Möglichkeit, Werbe- und Eventverträge zu schließen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten die AGB für Folgeangebote und -verträge auch dann, wenn auf sie nicht ausdrücklich verwiesen wird.

AGB des Auftraggebers oder eines Dritten finden nur insoweit Anwendung, wie Velotaxi sie ausdrücklich zumindest in Textform anerkannt hat.


2. VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSLAUFZEIT

a) Die Angebote von Velotaxi sind freibleibend. Mit Unterzeichnung und Rücksendung (per E-Mail oder Post) des von Velotaxi übersandten Angebots ist die Buchung des Auftraggebers verbindlich. Der Vertrag zwischen Velotaxi und dem Auftraggeber kommt zustande mit Zugang der von Velotaxi bestätigten Buchung des Auftraggebers bei diesem.

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zumindest der Textform.

b) Der Vertrag hat eine Laufzeit entsprechend der vereinbarten Dauer. Während dieser Zeit ist eine Kündigung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (außerordentliche Kündigung).


3. LEISTUNGEN VON VELOTAXI

a) Werbeverträge

Bei Werbeverträgen verpflichtet sich Velotaxi am vereinbarten Ort und während der vereinbarten Zeit die vereinbarte Anzahl von Velotaxen im Rahmen der regulären entgeltlichen Personenbeförderung (nachfolgend „Velotaxi-Betrieb“) einzusetzen. Die eingesetzten Velotaxen werden zuvor mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbung versehen (vgl. Ziffer 7 der AGB).

Die Velotaxen befördern die Fahrgäste gegen Zahlung eines Fahrpreises. Der Velotaxi-Betrieb umfasst den vom Kunden gebuchten Zeitraum mit durchschnittlich 8 Stunden pro Tag.

b) Eventverträge

Bei Eventverträgen verpflichtet sich Velotaxi, den Velotaxi-Betrieb für einen vom Auftraggeber bestimmten Zeitraum und entlang einer vom Auftraggeber bestimmten Route oder in einem vom Auftraggeber bestimmten Gebiet durchzuführen. Die Velotaxen befördern die Fahrgäste im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers. Die eingesetzten Velotaxen können auf Wunsch des Auftraggebers mit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbung versehen werden (vgl. Ziffer 7 der AGB).

c) Durchführung der Leistungen durch Velotaxi-Fahrer

Die Velotaxen werden von Velotaxi oder von einem Velotaxi-Vertragspartner gestellt. Velotaxi ist verantwortlich für Technik und Erscheinungsbild der eingesetzten Velotaxen. Zum Einsatz kommen nur ausreichend geschulte Fahrerinnen und Fahrer (nachfolgend „Velotaxi-Fahrer“).


4. EINSCHRÄNKUNG DER LEISTUNGEN

a) Witterungsbedingte Einschränkungen

An Tagen mit schlechten Witterungsverhältnissen ist Velotaxi berechtigt, den Velotaxibetrieb bis hin zur völligen Einstellung einzuschränken. Als schlechte Witterungsverhältnisse gelten insbesondere Temperaturen von unter 8°C, anhaltende Niederschläge, Windstärken von mindestens 4 oder Gewitter. Entsprechend des Umfanges der Einschränkung sind beide Vertragsparteien von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit.

b) Öffentlich-rechtliche Vorgaben

aa) Velotaxi und die Velotaxi-Fahrer verfügen über alle notwendigen behördlichen Zulassungen / Erlaubnisse. Sollte Velotaxi im Einzelfall aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an der Aufnahme des Velotaxi-Betriebes gehindert sein, oder nach Aufnahme des Velotaxi-Betriebes zur Einstellung des Velotaxi-Betriebes verpflichtet werden, sind beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten insoweit befreit, wie Velotaxi an der Erbringung der vertraglich vereinbaren Leistung gehindert ist.

bb) Nach aktueller Rechtslage ist Velotaxi berechtigt, überall dort den Velotaxi-Betrieb durchzuführen, wo herkömmliche Fahrräder im Rahmen des Gemeingebrauches eingesetzt werden dürfen. Sollte es Velotaxi aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verboten sein, bestimmte Flächen zu befahren (z. B. bei Großveranstaltungen), passen die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend an. Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine entgeltliche Personenbeförderung, nicht aber eine unentgeltliche Personenbeförderung, zulässig sein sollte.

c) Höhere Gewalt

Ist Velotaxi die Erbringung seiner Leistungen aus anderen als den unter a) und b) genannten Umständen, die von Velotaxi nicht zu vertreten sind, insbesondere Epidemien, Pandemien, allgemeine gesundheitliche Gefährdungen, Hochwasser, Erdbeben oder ähnliches sowie Streik oder Aussperrung (höhere Gewalt) wesentlich erschwert oder unmöglich, sind beide Parteien insoweit von ihren Leistungsverpflichtungen befreit, es sei denn die Leistungen können nach Beendigung der hindernden Umstände gemäß dem Vertragszweck nachgeholt werden.

d) Rückzahlung

Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Parteien von ihren Leistungspflichten befreit sind, zahlt Velotaxi eine bereits gezahlte Vergütung unverzüglich zurück.

e) Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche und ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag bei einer Anpassung oder teilweisen Erbringung der Leistungen durch Velotaxi sind ausgeschlossen.


5. WEISUNGSRECHT, ERBRINGUNG DER LEISTUNGEN DURCH DRITTE

a) Die die Leistungen ausführenden Velotaxi-Mitarbeiter, insbesondere die Velotaxi-Fahrer, sind aufgrund ihrer Sachkenntnis berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung selbst zu bestimmen.

b) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen oder sie - auch nicht vorübergehend - für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke einzusetzen.

c) Velotaxi ist berechtigt, die Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken, ohne dass es hierfür einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.


6. EXKLUSIVITÄT

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Velotaxi in einem bestimmten Umkreis für einen zu bestimmenden Zeitraum keine Werbe- oder Eventverträge mit Dritten schließt, die vergleichbare Waren- und / oder Dienstleistungen anbieten (nachfolgend „Exklusivität“). Die Reichweite dieser Exklusivität, insbesondere der räumliche und zeitliche Umfang sowie die nähere Beschreibung der Waren- und / oder Dienstleistungen sind Gegenstand des Angebots von Velotaxi.


7. GESTALTUNG DER WERBUNG

a) Der Auftraggeber stellt Velotaxi alle zur Gestaltung der Werbung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Skizzen, im Dateiformat zur Verfügung. Vorgaben zu Dateiformaten und Qualität teilt Velotaxi dem Auftraggeber rechtzeitig mit. Die Unterlagen zur Gestaltung der Werbung hat der Auftraggeber spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Leistungszeit an Velotaxi zu liefern.

b) Velotaxi übernimmt die Produktion und Anbringung der Werbefolien und sonstigen Werbekennzeichnungen gemäß den Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Kosten. Die Kosten werden im Angebot festgelegt. Die Kosten der vorherigen und anschließenden Neutralisierung der Velotaxen übernimmt Velotaxi.

Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung.


8. ZAHLUNGEN, VERZUG

a) Die im Angebot für einen Werbevertrag genannten Mediapreise umfassen die Erbringung der Werbeleistung (Einsatz gebrandeter Velotaxen). Die Kosten für die Produktion der Werbefolien und die Anbringung der Folien und sonstiger Werbekennzeichnungen an den Velotaxen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

b) Die im Angebot für einen Eventvertrag genannten Eventpreise umfassen die Erbringung der Transportleistungen. Eventuelle Kosten für die Produktion von Werbefolien und die Anbringung der Folien und sonstiger Werbekennzeichnungen an den Velotaxen werden gesondert in Rechnung gestellt.

c) Bei einem Werbevertrag hat der Auftraggeber den vereinbarten Mediapreis einschließlich der Kosten für die Produktion und Anbringung der Werbefolien und sonstigen Werbekennzeichnungen an den Velotaxen bei Abschluss des Vertrages zu zahlen.

d) Bei einem Eventvertrag hat der Auftraggeber den vereinbarten Eventpreis unmittelbar nach Leistungserbringung zu zahlen. Die eventuellen Kosten für die Produktion und Anbringung der Werbefolien und sonstigen Werbekennzeichnungen an den Velotaxen hat der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu zahlen.

e) Alle in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig.

f) Der Auftraggeber erhält keine Zahlungen aus den Einnahmen aus der Personenbeförderung.

g) Der Auftraggeber ist Velotaxi zum Ersatz des durch seinen Verzug verursachten Schadens verpflichtet. Velotaxi ist zudem berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten länger als einen Monat in Verzug, ist Velotaxi außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


9. HAFTUNG VON VELOTAXI

a) Velotaxi haftet ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:

b) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet Velotaxi nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Velotaxi nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Vertrag verfolgten Zweckes erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

d) Die Haftungsbeschränkungen der Buchstaben b) und c) gelten nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetztes bei zumindest leicht fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Menschen.

e) Soweit die Haftung von Velotaxi ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Velotaxi.

f) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Velotaxi einen eventuellen Schaden sofort mitzuteilen, damit Velotaxi ihn, falls erforderlich, seiner Versicherung melden kann.

g) Für Fahrer und Fahrgäste der Velotaxen bestehen ausreichende Versicherungen. Eine entsprechende Police wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.


10. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS, FREISTELLUNG

a) Der Auftraggeber haftet, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Auftraggeber stellt Velotaxi von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Velotaxi, basierend auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber vorgegebenen Werbegestaltung geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.


11. STORNIERUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann er seinen Vertrag (Event- oder Werbevertrag) bis zum 14. Tag vor dem gebuchten (ersten) Event- oder Einsatztag kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung ab dem 13. Tag bis zum vorletzten Tag vor dem gebuchten (ersten) Event- oder Einsatztag hat er 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Bei einer Stornierung am letzten Tag vor dem gebuchten (ersten) Event- oder Einsatztag oder an diesem Tag selbst hat er 100 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Die Stornierungsregelungen gelten entsprechend bei einer Reduzierung der Anzahl der gebuchten Velotaxen.

b) Ist der Auftraggeber Verbraucher (Privatkunde) kann er seinen Vertrag (Event- oder Werbevertrag) bis zu 24 Stunden vor dem gebuchten ersten Einsatztag kostenfrei stornieren. Bei einer späteren Stornierung hat er 50 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Die Stornierungsregelungen gelten entsprechend bei einer Reduzierung der gebuchten Anzahl der Velotaxen.

c) Unabhängig davon, ob der Auftraggeber Unternehmer oder Verbraucher (Privatkunde) ist, hat er Velotaxi die für die Werbegestaltung entstandenen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

d) Weist der Auftraggeber, unabhängig davon, ob er Unternehmer oder Verbraucher (Privatkunde) ist, nach, dass Velotaxi durch die Stornierung ein niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist, richtet sich die Ersatzpflicht nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.


12. DATENSCHUTZ

Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf dieser Website unter https://velotaxi-frankfurt/datenschutz einsehbar.


13. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

a) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).

b) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

c) Ist der Auftraggeber Unternehmer ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den unter diesen AGB geschlossenen Verträgen Frankfurt am Main

d) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: Februar 2023